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https://siegel-gemeinnuetziger-journalismus.de

Vertragsbedingungen im Rahmen der Vergabe eines Siegel für gemeinnützigen Journalismus
zwischen
Forum Gemeinnütziger Journalismus e. V., Singerstraße 109, 10179 Berlin, Telefonnummer +49 (0) 30 – 555 780 20, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg unter VR 39293 B , vertreten durch den Vorstand David Schraven, Oliver Moldenhauer
- im Folgenden „Anbieter“ -
und
den in § 2 des Vertrags bezeichneten Journalisten,
- im Folgenden „JournalistIn“ -
den in § 3 bezeichneten BewerberInnen als GutachterInnen oder
den § 4 bezeichneten BeschwerdeführerInnen
geschlossen werden.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Siegelanbieter (nachfolgend „Anbieter“) und der JournalistIn/BewerberIn/BeschwerdeführerIn gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bewerbung/Beschwerde gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der BewerberInnen werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Die JournalistIn gilt als UnternehmerIn. UnternehmerIn ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei ihrer Bewerbung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Bewerbung um das Siegel
(1) Die JournalistIn bewirbt sich unter aussagekräftigen und wahrheitsgemäßen Angaben über ihr Medium für das Siegel für gemeinnützigen Journalismus. Die JournalistIn verpflichtet sich zur Einhaltung von journalistischen und unternehmerischen Standards (Verpflichtungserklärung). Vor Abschicken der Bewerbung kann die JournalistIn die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn die JournalistIn durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Bedingungen akzeptiert und dadurch in ihren Antrag aufgenommen hat.
(2) Der Anbieter schickt daraufhin der JournalistIn eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bewerbung der JournalistIn nochmals aufgeführt wird und die die JournalistIn über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann.
Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bewerbung der JournalistIn beim Anbieter eingegangen ist und kein Nachweis über die Vergabe des Siegels dar. Der Vergabe kommt erst durch die Erklärung über das Siegel durch den Anbieter zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (im Falle der erfolgreichen Bewerbung) versandt wird. In dieser E-Mail werden die Vertragsunterlagen (bestehend aus …) der JournalistIn von dem Anbieter auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt. Die Bewerbungsunterlagen werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
§ 3 Ablauf Bewerbungsverfahren als GutachterIn
(1) Auf unserer Webseite https://siegel-gemeinnuetziger-journalismus.de/gutachter-werden das Bewerbungsformular ausfüllen.
(2) Über die Bewerbung entscheidet der Gutachterausschuss. Er wählt die GutachterInnen aus und informiert die Bewerber über den Ausgang der Wahl.
§ 4 Kosten
(1) Für die Bewerbung fällt eine einmalige Gebühr in Höhe von 200,- Euro an (zzgl. Mehrwertsteuer); zu entrichten an das "Forum Gemeinnütziger Journalismus“.
(2) Das Bewerbungsverfahren wie unter § 3 und das Beschwerdeverfahren wie unter § 8 dargestellt sind kostenfrei.
§ 5 Zahlungsmodalitäten
(1) Die Journalistin kann die Zahlung per Lastschrifteinzug, Kreditkarte oder auf Rechnung vornehmen.
§ 6 Laufzeit des Siegel
Das Siegel muss in einem Abstand von zwei Jahren überprüft werden.
§ 7 Haftung
(1) Der Anbieter haftet der JounalistIn, den GutachterInnen und den BeschwerdeführerInnen auf Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 8 Beschwerdeverfahren
Über das Beschwerdeformular können Hinweise auf Verletzung oder Missachtung der Verpflichtungserklärung mitgeteilt werden. Der Gutachterausschuss berät und entscheidet über den Hinweis.
§ 9 Widerruf des Siegels
Gibt es einen validen Hinweis für den Missbrauch oder die Verletzung der Verpflichtungserklärung, leitet der Gutachterausschuss die zugrunde liegenden Tatsachen an die betroffene JournalistIn weiter. Diese kann innerhalb von sechs Wochen inhaltlich auf den Vorwurf Stellung nehmen und/oder die Verletzung abstellen. Nach fruchtlosen Ablauf der sechswöchigen Frist kann der Gutachterausschuss das Siegel widerrufen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und der JournalistIn, den GutachterInnen und den BeschwerdeführerInnen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Sofern es sich bei ihnen um eine UnternehmerIn handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Vertragsverhältnissen der Sitz des Anbieters.
(2) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.